§ 147 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Organisation → Vierter Abschnitt – Dienstrecht
§ 147 SGB VII – Aufstellung und Änderung der Dienstordnung
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören.
(2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erlässt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung entsprechend.