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§ 139a SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit → Vierter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 139a SGB VII – Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. nimmt die Aufgaben

  1. 1.

    der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie

  2. 2.

    des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung

wahr.

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere

  1. 1.

    der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,

  2. 2.

    die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,

  3. 3.

    die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,

  4. 4.

    die Information, Beratung und Aufklärung sowie

  5. 5.

    die Umlagerechnung.

(3) 1Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. 2Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.