§ 139a SGB VII - Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. nimmt die Aufgaben
- 1.
der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
- 2.
des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
wahr.
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
- 2.
die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
- 3.
die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- 4.
die Information, Beratung und Aufklärung sowie
- 5.
die Umlagerechnung.
(3) 1Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. 2Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.