§ 124 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit → Zweiter Unterabschnitt – Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
§ 124 SGB VII – Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
- 1.
die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
- 2.
Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
- 3.
Arbeiten, die Unternehmer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.