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§ 124 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit → Zweiter Unterabschnitt – Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 124 SGB VII – Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören

  1. 1.

    die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,

  2. 2.

    Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,

  3. 3.

    Arbeiten, die Unternehmer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.