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§ 93 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Renten → Vierter Unterabschnitt – Zusammentreffen von Renten und Einkommen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 93 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

  1. 1.
    auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
  2. 2.
    auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,

wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

  1. 1.

    bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,

    1. a)

      der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und

    2. b)

      15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,

  2. 2.

    bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

    1. a)

      ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und

    2. b)

      je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente auf Grund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167) und 12. 12. 2019 (a. a. O.).

(2a) 1Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

  1. 1.

    10 Prozent das 1,51fache,

  2. 2.

    20 Prozent das 3,01fache,

  3. 3.

    30 Prozent das 4,52fache,

  4. 4.

    40 Prozent das 6,20fache,

  5. 5.

    50 Prozent das 8,32fache,

  6. 6.

    60 Prozent das 10,51fache,

  7. 7.

    70 Prozent das 14,58fache,

  8. 8.

    80 Prozent das 17,63fache,

  9. 9.

    90 Prozent das 21,19fache,

  10. 10.

    100 Prozent das 23,72fache

des aktuellen Rentenwerts. 2Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) 1Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. 2Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

  1. 1.

    von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,

  2. 2.

    von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,

  3. 3.

    von mindestens 90 Prozent das 1,40fache

des aktuellen Rentenwerts. 3Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

Absätze 2a und 2b eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) 1Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. 2Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

  1. 1.
    soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
  2. 2.
    soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
  3. 3.
    wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
  4. 4.
    wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.

2Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zu Grunde gelegt. 4Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

  1. 1.
    für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
  2. 2.
    ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.

2Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. 3Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.