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§ 62 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten → Fünfter Titel – Rentenrechtliche Zeiten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 62 SGB VI – Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.