§ 38 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten → Erster Titel – Renten wegen Alters
§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
- 2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).