§ 34 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Renten → Erster Unterabschnitt – Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
- 1.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- 2.
Erziehungsrente oder
- 3.
andere Rente wegen Alters.
Zu § 34: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.2, Tit. D.IV.3.1.