§ 24h SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung → Dritter Abschnitt – Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 24h SGB V – Haushaltshilfe
1Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2§ 38 Absatz 4 gilt entsprechend.
Eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).
Zu § 24h: Vgl. RdSchr. 17 j Tit. 7.