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§ 233 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beiträge → Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 233 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute

Absatz 1 neugefasst und Absatz 2 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) in Verb. mit Bek. vom 28. 12. 2007 (BGBl I S. 3305); bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.