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Art. 4 SGB-SHREinOG
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB-SHREinOG
Gliederungs-Nr.: 860-12/1
Normtyp: Gesetz

Art. 4 SGB-SHREinOG – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

    "Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung."

  2. 2.

    In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden in der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

    1. "5.

      des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches."

  3. 3.

    In § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.

  4. 4.

    In § 61 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.

  5. 5.

    In § 62 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" und die Angabe "§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Angabe "§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  6. 6.

    In § 191 Satz 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches" und das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.

  7. 7.

    § 264 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen."

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfeträgers" durch die Wörter "Trägers der Sozialhilfe" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfeträgern" durch die Wörter "Trägern der Sozialhilfe" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.