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Art. 25 SGB-SHREinOG
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB-SHREinOG
Gliederungs-Nr.: 860-12/1
Normtyp: Gesetz

Art. 25 SGB-SHREinOG – Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

(240-11)

Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 17a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  2. 2.

    § 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 werden die Wörter "§ 111 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 110 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  3. 3.

    In § 6 Nr. 1 werden die Wörter "dem Bundessozialhilfegesetz und" gestrichen und nach dem Wort "Dritten" die Wörter "und Zwölften" eingefügt.