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§ 21 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Leistungen und Beiträge → Zweiter Titel – Beiträge

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge

Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen

  1. 1.

    die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und

  2. 2.

    sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.