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§ 349a SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Verfahren

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 349a SGB III – Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

1Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. 2Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. 3§ 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417).