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§ 346 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Verfahren

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 346 SGB III – Beitragstragung bei Beschäftigten

(1) 1Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. 2Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen

  1. 1.

    von den versicherungspflichtig Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird,

  2. 2.

    im Übrigen von den Arbeitgebern.

Absatz 1a neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Absatz 1b gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).

(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße(1) nicht übersteigt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526), geändert durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(3) 1Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

Zu § 346: Vgl. RdSchr. 89 f Tit. 7, RdSchr. 97 h Tit. A.II.5.1, RdSchr. 03 e Tit. A.3, Tit. C, RdSchr. 04 j Tit. C.1.1, RdSchr. 12 e Tit. 4.

(1)

1/5 ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 693,00 EUR.