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§ 312a SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren → Zweiter Unterabschnitt – Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 312a SGB III – Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts

Eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(1) 1Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10. 2009, S. 1) verpflichtet ist; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. 3Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 aufgehoben durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.); der bisherige Satz 3 wurde (geändert) Satz 2; der bisherige Satz 4 wurde Satz 3.

(2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).