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§ 312 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren → Zweiter Unterabschnitt – Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 312 SGB III – Arbeitsbescheinigung

(1) 1Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

  1. 1.

    die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,

  2. 2.

    Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und

  3. 3.

    das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;

es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. 2Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt Satz 1 entsprechend. 3Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 3.

(2) 1Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 2Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Zu § 312: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. C.III.1.