Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 288 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen → Erster Unterabschnitt – Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 288 SGB III – Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,

  2. 2.

    Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage,

  3. 3.

    Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung,

  5. 5.

    das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis,

  6. 6.

    weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Arbeitsberechtigung,

  7. 7.

    weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie

  8. 8.

    die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung

näher bestimmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Nummern 1, 3 und 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).