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§ 168 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld → Zweiter Abschnitt – Insolvenzgeld

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 168 SGB III – Vorschuss

1Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn

  1. 1.

    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,

  2. 2.

    das Arbeitsverhältnis beendet ist und

  3. 3.

    die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

2Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. 4Er ist zu erstatten,

  1. 1.

    wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder

  2. 2.

    soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).