§ 136 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld → Erster Unterabschnitt – Regelvoraussetzungen
§ 136 SGB III – Anspruch auf Arbeitslosengeld
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 1.
bei Arbeitslosigkeit oder
- 2.
bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.