Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 114 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben → Erster Unterabschnitt – Grundsätze

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 114 SGB III – Leistungsrahmen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387); der bisherige Wortlaut des § 114 wurde Absatz 1.