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§ 72 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht

Kapitel 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-2
Normtyp: Gesetz

§ 72 SGB II – Sofortzuschlag

Eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 760).

(1) 1Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

  1. 1.

    nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder

  2. 2.

    nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).

3Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) 1Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. 2Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.