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§ 62 SGB II - Schadenersatz

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Redaktionelle Abkürzung
SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-2

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

  2. 2.

    eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.