§ 62 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches → Dritter Titel – Mitwirkung des Leistungsberechtigten
§ 62 SGB I – Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.