§ 46 SGB I - Verzicht
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB I
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-1
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.