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§ 4 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB I
Gliederungs-Nr.: 860-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SGB I – Sozialversicherung

(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.

(2) 1Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf

  1. 1.

    die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

  2. 2.

    wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.

2Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).