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§ 28 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB I
Gliederungs-Nr.: 860-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SGB I – Leistungen der Sozialhilfe

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Hilfe zum Lebensunterhalt,

  2. 1a.

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

  3. 2.

    Hilfen zur Gesundheit,

  4. 3.

    (weggefallen)

  5. 4.

    Hilfe zur Pflege,

  6. 5.

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

  7. 6.

    Hilfe in anderen Lebenslagen

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Nummer 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.