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§ 25 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB I
Gliederungs-Nr.: 860-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SGB I – Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Überschrift neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl I S. 239).

(1) 1Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. 2Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 15. 2. 2013 (BGBl I S. 254), geändert durch G vom 18. 12. 2014 (BGBl I S. 2325) und 15. 2. 2021 (BGBl I S. 239).

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 15. 2. 2013 (BGBl I S. 254).