Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 22 SGB I – Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
- 2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- 3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- 4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
- 5.
Rentenabfindungen,
- 6.
Haushaltshilfe,
- 7.
Betriebshilfe für Landwirte.
Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254). Nummer 2 geändert durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummern 3 bis 7 geändert durch G vom 4. 11. 1982 (a. a. O.).
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254), geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).