Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 19b SGB I – Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
Eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2343).
(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben.
- 2.
Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 7. 1996 (BGBl I S. 1078).
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).