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§ 1 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB I
Gliederungs-Nr.: 860-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SGB I – Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen,

  1.  

    ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

    gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,

    die Familie zu schützen und zu fördern,

    den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und

    besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.