§ 85 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Rechtsschutz → 2. – Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
§ 85 SG – Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
1Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 3Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.
Zu § 85: Geändert durch G vom 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 392) (23. 12. 2023).