§ 66 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht → 2. – Dienstleistungsausnahmen
§ 66 SG – Befreiung von Dienstleistungen
Von Dienstleistungen sind befreit
- 1.
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 2.
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
- 3.
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
- 4.
schwerbehinderte Menschen und
- 5.
Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
Zu § 66: Geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1629).