Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht → 2. – Dienstleistungsausnahmen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 SG – Befreiung von Dienstleistungen

Von Dienstleistungen sind befreit

  1. 1.

    ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

  2. 2.

    Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,

  3. 3.

    hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,

  4. 4.

    schwerbehinderte Menschen und

  5. 5.

    Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

Zu § 66: Geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1629).