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§ 64 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht → 2. – Dienstleistungsausnahmen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 SG – Dienstunfähigkeit

Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.

Zu § 64: Geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1629).