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§ 63b SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht → 1. – Umfang und Arten der Dienstleistungen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 63b SG – Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft

(1) 1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient

  1. 1.

    dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder

  2. 2.

    der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.

2Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten

  1. 1.

    eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder

  2. 2.

    eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

nicht möglich ist.

(2) 1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. 2Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.

Zu § 63b: Eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).