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§ 58d SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement → 3. – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 58d SG – Beratung und Untersuchung

(1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.

(2) 1Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. 2Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

(3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.

(4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.

Zu § 58d: Eingefügt durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl I S. 730), geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).