Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

3. – Beendigung des Dienstverhältnisses → a) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SG – Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

  1. 1.

    auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,

  2. 2.

    nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist,

  3. 3.

    seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

  4. 4.

    seine Rechtsstellung verloren hat oder

  5. 5.

    durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,

muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. 2Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. 3Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. 4Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) 1Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu führen. 2Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. 3Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

Zu § 49: Geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1629), 31. 7. 2010 (BGBl I S. 1052), 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706), 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) und 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 392) (23. 12. 2023).