Gesetze

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§ 36 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften → 2. – Pflichten und Rechte der Soldaten

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 SG – Seelsorge

1Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. 2Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.