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§ 27b SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften → 2. – Pflichten und Rechte der Soldaten

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 27b SG – Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung

(1) 1Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung A angehören und

  1. 1.

    vom Dienst vollständig freigestellt sind,

  2. 2.

    von dienstlichen Tätigkeiten vollständig entlastet sind,

  3. 3.

    im dienstlichen Interesse unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge beurlaubt sind,

  4. 4.

    wegen Familienpflichten beurlaubt sind,

  5. 5.

    sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden oder

  6. 6.

    in staatlichen Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, sofern dort keine militärischen Vorgesetzten mit Beurteilungsbefugnis verfügbar sind.

2Satz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.

(2) 1Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus zehn Referenzpersonen zu bestehen. 2Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden. 3Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen oder, sofern solche nicht vorliegen, anderer geeigneter Bewertungen von Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. 4Die Referenzpersonen sollen

  1. 1.

    über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild und über die gleiche Entwicklungsprognose wie die referenzierte Person verfügen,

  2. 2.

    im gleichen Jahr wie die referenzierte Person

    1. a)

      in einer entsprechenden Vergleichsgruppe beurteilt worden sein und

    2. b)

      erstmals in einer entsprechend besoldeten Verwendung eingesetzt, zum jetzigen Dienstgrad befördert oder ohne Beförderung in eine Planstelle der jetzigen Besoldungsgruppe eingewiesen worden sein sowie

  3. 3.

    derselben Laufbahn angehören wie die referenzierte Person und innerhalb dieser Laufbahn vergleichbar sein.

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu regeln. 2In der Rechtsverordnung ist insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet.

Zu § 27b: Eingefügt durch G vom 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 392) (23. 12. 2023).