§ 22 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften → 2. – Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 22 SG – Verbot der Ausübung des Dienstes
1Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. 2Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.
Zu § 22: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).