§ 16 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften → 2. – Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 16 SG – Verhalten in anderen Staaten
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt.