§ 4 SFG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Gesetz Nr. 1040
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Gesetz Nr. 1040
Landesrecht Saarland
§ 4 SFG – Allgemeine Arbeitsverbote
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertage sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.