§ 24 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin
II. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 SenG
Soweit nach diesem Gesetz Rechte von der Dauer der Zugehörigkeit zum Senat abhängig sind, steht der Zugehörigkeit zum Senat die Zugehörigkeit zum Magistrat gleich.