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§ 2 SenG - Regierender Bürgermeister

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Amtliche Abkürzung
SenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1102-1

(1) Das Amt des Regierenden Bürgermeisters beginnt mit der Annahme der Wahl. Er wird vor dem Abgeordnetenhaus vereidigt.

(2) Der Regierende Bürgermeister erhält vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses eine Urkunde über seine Wahl. Das Amt darf erst nach der Vereidigung ausgeübt werden.