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§ 2 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SenG – Regierender Bürgermeister

(1) Das Amt des Regierenden Bürgermeisters beginnt mit der Annahme der Wahl. Er wird vor dem Abgeordnetenhaus vereidigt.

(2) Der Regierende Bürgermeister erhält vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses eine Urkunde über seine Wahl. Das Amt darf erst nach der Vereidigung ausgeübt werden.