§ 1 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin
I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis
§ 1 SenG – Allgemeines
Die Mitglieder des Senats (der Regierende Bürgermeister, der Bürgermeister und die Senatoren) stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land Berlin.