§ 11 SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 11 SenatsG – Rechtsstellung hamburgischer Angestellter und Arbeiter
als Mitglieder des Senats
(1) Wird ein Angestellter oder Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts Mitglied des Senats, so gilt die Amtszeit als ruhegeldfähig im Sinne des Ruhegeldgesetzes oder der an seiner Stelle abzuwendenden Versorgungsregelung.
(2) Das gleiche gilt für einen versorgungsberechtigten früheren Angestellten oder Arbeiter.