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§ 9 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt III – Versorgung → b) – Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SenatsG

(1) Die Mitglieder des Senats und ihre Hinterbliebenen haben nach Beendigung des Amtsverhältnisses Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, sind die versorgungsrechtlichen Vorschriften der bremischen Beamten entsprechend anzuwenden.