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§ 14 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt III – Versorgung → c) – Unfallfürsorge

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SenatsG

Wird ein Mitglied des Senats durch Dienstunfall verletzt, so sind die für die bremischen Beamten geltenden Bestimmungen über die Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden. Der Senat stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Unfallfürsorge vorliegen.