§ 14 SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt III – Versorgung → c) – Unfallfürsorge
§ 14 SenatsG
Wird ein Mitglied des Senats durch Dienstunfall verletzt, so sind die für die bremischen Beamten geltenden Bestimmungen über die Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden. Der Senat stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Unfallfürsorge vorliegen.