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§ 7 SeilbG NRW - Enteignung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Amtliche Abkürzung
SeilbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
93

Zum Bau von Seilbahnen und für die Änderung bestehender Anlagen des öffentlichen Verkehrs, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes enteignet werden.