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§ 15 SeilbG NRW - Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Konkurs- oder Insolvenzverwalter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Amtliche Abkürzung
SeilbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
93

(1) Der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod des Unternehmers vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens eine Weiterführungsgenehmigung (§ 14) beantragt wird.

(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten des Zwangsverwalters oder des Konkurs- oder Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amts entsprechende Anwendung.