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§ 10 SeilbG NRW
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SeilbG NRW
Gliederungs-Nr.: 93
Normtyp: Gesetz

§ 10 SeilbG NRW – Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes

Der Seilbahnunternehmer hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Seilbahn ordnungsgemäß zu unterhalten.